USV e.V. | Geschäftsführer: Norbert Hegger, Deversdonk 16, 47929 Grefrath Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

USV Mitgliedschaft

Ihr Vorteil einer USV-Mitgliedschaft:

  • Jahresmitgliederversammlung
  • Rahmenverträge für Mitglieder
  • Mitgliederinformation
  • USV Homepage
  • Mitwirkung bei Produktgestaltungen
  • Mitwirkung bei Vertragsgestaltungen
  • Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden

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Satzung

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Vorwort: Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AGG (Allgemeines

Gleichbehandlungsgesetz), jedoch mit Rücksicht auf die bessere Lesbarkeit, wurde auf die separate Auflistung der Titel/Funktionen in der weiblichen und diversen Form verzichtet.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)    Der Verein führt den Namen: Unternehmervereinigung selbständiger Versicherungskaufleute im AXA-Konzern e.V. (USV).

2)    Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Vereinsregister–Nummer VR 12913 eingetragen.

3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1)    Der Verein bezweckt:

a)     die Herstellung und Stärkung der kollegialen Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den hauptberuflichen, selbständigen Vermittlern der Gesellschaften des AXA-Konzerns sowie Erörterung aller die Mitglieder betreffenden berufsbezogenen Themen und Mitarbeit an der Lösung berufsbezogener Probleme,

b)     die Schaffung eines Bindegliedes zwischen hauptberuflichen, selbständigen Vermittlern und den Gesellschaften des AXA-Konzerns,

c)     die Förderung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vereinsmitgliedern und den

Gesellschaften des AXA-Konzerns,

d)     den Kontakt zu nationalen und internationalen berufsständischen Verbänden.

2)    Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

3)    Die USV-Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser Satzung zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 3 Mitgliedschaft

1)    Die USV ist dem Arbeitskreis Vertretervereinigungen der Deutschen Assekuranz e.V. (AVV) angeschlossen und Mitglied im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK). Die USV-Mitglieder erwerben mit ihrer Mitgliedschaft in der USV gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung auch die Mitgliedschaft im BVK.

2)    Mitglied kann jede hauptberufliche, selbständige Vertretung als natürliche Person, Personengesellschaft (GbR, KG, oHG, etc.) oder juristische Person (AG, GmbH, etc.) werden, die in einem Vertragsverhältnis zu den Gesellschaften des AXA-Konzerns steht. Mehrfachmitgliedschaften von Personengesellschaften/juristischen Personen und ihren Gesellschaftern sind zulässig, sofern Gesellschaft und Gesellschafter jeweils eine eigene vertragliche Anbindung an die Gesellschaften des AXA-Konzerns haben. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an die Mitgliederverwaltung zu richten, der USV-Vorstand entscheidet im Streitfall über die Annahme des Antrages.

Unter Zustimmung des jeweiligen USV-Mitglieds kann auch eine für das USV-Mitglied tätige Person, die für die hauptberufliche, selbständige Vertretung im AXA-Konzern als reversierter selbständiger Handelsvertreter für die Dauer dieser Tätigkeit selbst USV-Mitglied werden. Gleiches gilt für den angestellten Vertriebsaußendienst (VAD) eines USV-Mitglieds. In diesen Fällen begründet eine Mitgliedschaft in der USV keine Doppelmitgliedschaft im BVK. Die

Mitgliedschaft eines solchen Mitglieds endet mithin vorbehaltlich nachstehender 3) mit der Beendigung der jeweiligen Tätigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3)    Jedes Mitglied kann auf entsprechenden Antrag nach Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter oder als Vertriebs-Außendienstler eines USV-Mitglieds freiwilliges Mitglied bleiben, ohne zeitliche Begrenzung, sofern das Mitglied nicht für ein konkurrierendes Unternehmen zur AXA–Gruppe tätig wird oder von einem konkurrierenden Unternehmen der AXA-Gruppe Provisionen erhält.

4)    Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Wirksamwerden der Kündigung bzw. dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft aus anderen Gründen (zum Beispiel Tod) entfallen. Mit jeder Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Vereinszugehörigkeit.

5)    Eine Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Textform. Die Kündigung des Mitglieds ist an die Mitgliederverwaltung zu richten. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

6)    Den Ausschluss eines Mitglieds kann der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitglieds beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. vorsätzlicher Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtzahlung des Beitrages, Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen der AXA-Gruppe, etc.). Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes das Recht auf Widerspruch zu. Über den Widerspruch des Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Jedes Mitglied kann den Verein in Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die von allgemeinem Interesse sind. Zwischen dem einzelnen Mitglied und den Gesellschaften des AXA-Konzerns anstehende persönliche Probleme sollten unter diesen geregelt werden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so kann der Verein um Vermittlung ersucht werden. Für seine Vermittlungsaufgaben kann sich der Verein eines externen Beraters (Rechtsanwalt/Mediator oder ähnlich) bedienen.

2)    Die Angehörigen verstorbener Mitglieder sind berechtigt, den Beistand des Vereins in Anspruch zu nehmen.

3)    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern.

§ 5 Beitrag

1)    Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag gemäß der gültigen Beitragsordnung zu zahlen.

2)    Für außergewöhnliche Ausgaben können die benötigten Gelder im Umlageverfahren erhoben werden. Eine Umlage bedarf einer besonderen Beschlussfassung durch die Mitglieder­versamm­lung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer Umlage.

§ 6 Organe des Vereins

1)    Organe des Vereins sind

a.)    die Mitgliederversammlung,

b.)    der geschäftsführende Vorstand

c.)    der Vorstand als Gesamtvorstand und

d.)    der Beirat.

2)    Auf Beschluss des Gesamtvorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.


§ 7 Die Mitgliederversammlung

1)     Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstand und dem bestellten Geschäftsführer einberufen. Eine Mitgliederversammlung kann auch von Mitgliedern einberufen werden, wenn deren Stimmen zusammen gefasst mindestens 20 % der insgesamt vorhandenen Stimmen ausmachen. Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die insbesondere über die Höhe der Jahresbeiträge, die Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen beschließt.

2)     Die Einberufung erfolgt bei Ein­hal­tung einer Frist von 30 Kalendertagen in Textform, oder mittels elektronischer Medien oder einer Kombination der vorgenannten Verfahren un­ter Be­kannt­ga­be der Ta­ges­ord­nung. In eiligen Fällen kann die Einberufungsfrist ver­kürzt werden, wobei eine Frist von sieben Tagen in jedem Fall eingehalten werden muss.

3)     Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 20 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform mit kurzer Begründung dem Vorsitzenden eingereicht werden. Eine um Anträge von Mitgliedern erweiterte Tagesordnung ist vom Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben, § 7 Abs.2 gilt entsprechend.

4)     Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Mehrfachmitgliedschaften im Sinne von § 3 Abs. 2 steht nur den natürlichen Personen das Stimmrecht zu. Die Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5)     Die Mitgliederversammlung bestellt einen Protokollführer. Ist kein Protokollführer bestellt, führt der erste stellvertretende Vorsitzende das Protokoll. Über die Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.

6)     Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der erste Stellvertreter. Sind beide verhindert, ist ein von den übrigen Vorstandsmitgliedern mit Mehrheit gewählter Stellvertreter der Versammlungsleiter.

7)     Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses ist von zwei Kassenprüfern als Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie erstatten auf der Mitgliederversammlung über den Verlauf ihrer Prüfung Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

8)     Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer digitalen Versammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und digitaler Versammlung (hybride Mitgliederversamm­lung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, digital an einer Präsenzversammlung teilzu­nehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die digitale bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.


§ 8 Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus

a)     dem Vorsitzenden,

b)     dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,

c)     dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden – diese drei Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, einen ggf. bestellten Geschäftsführer im Sinne von nachstehenden lit. e) in den geschäftsführenden Vorstand aufzunehmen. –,

d)     mindestens zwei weiteren Vorstandmitgliedern als Stellvertreter, maximal jedoch sieben weitere Vorstandsmitglieder als Stellvertreter, davon mindestens einen für den Bereich der DÄF (Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG),

e)     ggf. dem bestellten Geschäftsführer als assoziiertes Mitglied.

2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter (§ 8 Abs. 1) a) - e.). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder bei Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Er ist zur Entscheidung über alle Belange des Vereins berechtigt, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesen sind.

3)    Der Vorstand wird durch die Mitglieder bei der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jede Vertriebsdirektion (VTD) soll möglichst mit zumindest einem Vorstandsmitglied repräsentiert werden. Bei der Auswahl von Vorstandskandidaten soll der Beirat mitwirken.

In Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt: a.) der Vorsitzende

b.)   der 2. stellvertretende Vorsitzende

c.)   bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder als Stellvertreter

In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

a.) der 1. stellvertretende Vorsitzende

b.) bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder als Stellvertreter

Der Vorstand bleibt unbeschadet der Regelungen über die Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

4)    Der Vorstand als Gesamtvorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer für den Verein zu bestellen. Dieser Geschäftsführer kann auch eine Person sein, die nicht Mitglied des Vereins ist. Ist ein Geschäftsführer nicht zugleich gewähltes Mitglied des Vorstandes, ist er assoziiertes Mitglied des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen sowie die Mitgliederanfragen zu koordinieren und die Vorstands­sitzungen vorzubereiten. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand dem Geschäftsführer weitere Aufgaben zuweisen. Der Geschäftsführer kann - soweit dies rechtlich zulässig ist-, zur Vertretung des Vereins nach außen bevollmächtigt werden. Der Geschäftsführer wird vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit gewählt, wobei der Geschäftsführer – soweit er Vorstandsmitglied ist – bei der Wahl nicht stimmberechtigt ist.

5)    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Neuwahl zu bestellen.

6)    Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Die Abhaltung einer Vorstandssitzung als Telefonkonferenz oder als digitale Konferenz oder in hybrider Form ist zulässig.

7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Alle Vorstandsmitglieder sind hierbei gleichberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen und vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

8)    Der Vorstand kann Mitglieder mit Sitz ohne Stimme im Vorstand oder Beauftragte für die Erfüllung einzelner konkreter Aufgaben bestellen.

9)    Die Mitglieder des Vorstands (§ 8 Abs. 1) erhalten im Rahmen der bestehenden Vergütungs-/Aufwandsordnung eine angemessene Pauschale. Näheres hierzu bestimmt die Vergütungs-/Aufwandsordnung.

10)  Der Vorstand haftet für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie bei Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Euro 25.000,00 pro Fall. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Vereinsarbeit, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 9 Der USV-Beirat, regionale Gebietssprecher und Wahlen  

Der Verein hat einen Beirat, der den Vorstand in allen Fragen seiner Tätigkeit beraten kann. Der Beirat besteht aus den Vertretern der nachstehend genannten Bereiche. Der Vorstand kann die Vertreter der Bereiche zu gemeinsamen Beiratssitzungen einberufen oder zu Vorstands­sitzungen hinzuziehen. Er kann die jeweiligen Delegierten der Bereiche auch einzeln einberufen oder zu Vorstandssitzungen hinzuziehen, soweit dies aufgrund der anstehenden Tagesordnungspunkte aus Sicht des Vorstandes zweckmäßig ist. Er kann die Delegierten der Bereiche auch zu Verhandlungen mit den Vorständen der AXA-Gesellschaften bzw. der Deutschen Ärzteversicherungen hinzuziehen.

A.)  Bereich AXA-Gesellschaften

1)    Der Bereich AXA-Gesellschaften setzt sich zusammen aus:

a)    zwei gemäß nachstehender lit. D. gewählten Sprechern jeder Vertriebsdirektion (VTD),

b)    einem Sprecher der AXA-Landesdirektion E.C.A Leue (Dortmund),

c)    einem gemäß nachstehender lit. D. gewählten Jungunternehmersprecher jeder Vertriebsdirektion

d)    dem jeweiligen Fachbeirat (Beirats- Leader und maximal zwei der weiteren Mitglieder dieses Fachbeirats)

e)    den Ehrenvorsitzenden

f)     den Ehrenbeiratsmitgliedern/Ehrenvorständen anlässlich der Beiratstagung im Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

B.)  Bereich DÄF (Deutschen Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG)

Der Fachbeirat DÄF setzt sich zusammen aus:

a)    1 stellvertretender Vorsitzender aus der DÄF-Organisation,

b)    2 Vertreter des stellvertretenden Vorsitzenden aus der DÄF-Organisation,

c)    9 gemäß nachstehender lit. D. gewählte Sprecher der Regionalbereiche (bei Verhinderung deren Vertreter),

d)    2 Sprecher der Service-Center-Leiter,

e)    2 Sprecher der Service-Center-Mitglieder,

f)     2 Sprecher der Einzelrepräsentanten,

g)    Ehrenbeiratsmitglieder der DÄF-USV,

h)    DÄF-Mitglieder der Beiräte gem. § 9 A.) 1) d) / Arbeitskreise

C.)  Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder in den Beirat zu berufen, soweit ihm das zweckdienlich erscheint. Der Vorstand hat das Recht, verdiente Vorstands- und Beiratsmitglieder zu Ehrenbeiratsmitgliedern, Ehrenvorständen sowie zum Ehrenvorsitzenden zu ernennen.

 

D.)  Wahl der Sprecher

Die durch Wahl zu bestimmende Sprecher der einzelnen Gremien werden in regionalen Mitgliederversammlungen gewählt: Die Einberufung der regionalen Mitgliederversammlungen (VTD oder GD) in Präsenz oder als digitale Konferenz unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch den VTD-Sprecher/GD-Sprecher in Textform oder per E-Mail mit einer Frist von 14 Tagen. Hierbei werden auch die Wahlen der regionalen Sprecher (VTD-Sprecher/GD-Sprecher und stellvertretenden GD-Sprecher/VTD-Jungunternehmersprecher) durchgeführt. Diese Wahlen müssen bis vier Wochen vor der Beiratstagung im Frühjahr durchgeführt werden. Die Wahlperiode beträgt zwei 2 Jahre. 

Gewählt werden:

a)    ein Sprecher je Gebietsdirektion (GD) von den Mitgliedern der Gebietsdirektion (GD) und ein Stellvertreter je Gebietsdirektion (GD), sowie höchstens pro Regionalmanagerbereich ein weiterer Stellvertreter von den Mitgliedern der Gebietsdirektion zur Unterstützung des GD-Sprechers. Diese Wahlen müssen bis zu vier Wochen vor der Beiratstagung im Frühjahr durchgeführt werden

b)    die VTD-Sprecher, maximal zwei je VTD und bis zu vier Stellvertreter je VTD von den 

GD-Sprechern und deren Stellvertretern,

c)    maximal zwei VTD-Jungunternehmersprecher von den GD-Sprechern und deren

Stellvertretern,

d)    für den Bereich DÄF werden die RB-Sprecher von den Mitgliedern des RB gewählt, die Vertreter der verschiedenen Repräsentantengruppen (SC-Leiter, SC-Mitglieder, Einzelrepräsentanten) von der jeweiligen Gruppe und die beiden „Vertreter des stellvertretenden Vorsitzenden für den Bereich DÄF“ von den Mitgliedern des Fachbeirat DÄF.

§ 10 Mitgliedsbeitrag, Vereinsvermögen

1)    Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt der Verein von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Näheres über die Höhe, der Fälligkeit und sonstige mit dem Jahresbeitrag zusammenhängende Regelungen regelt die Beitragsordnung. Der Verein ist auch berechtigt, die Kosten für konkrete, von der Mitgliederversammlung beschlossene Projekte durch eine neben dem Mitgliedsbeitrag zu erhebende Umlage zu decken.

2)    Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur zur Er­reichung des Zwecks des Vereins verwendet werden.

3)    Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten die Geschäftsführung des Vereins belasten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung (gem. § 7 der Satzung) oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

2)    Für den Fall einer beschlossenen Auflösung werden der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der 1. stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB.

3)    Über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Mitglieder­versammlung, die auch die Auflösung des Vereins beschließt.


§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.April 1998 beschlossen sowie am

21.11.2000, 23.11.2003, 21.11.2004, 19.11.2005, 14.11.2009, 05.11.2016, 17.11.2018, 09.11.2019,

03.11.2022 und am 06.11.2025 abgeändert. Der Verein wurde am 18. September 1998 unter der Nr. VR 12913 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Abgeänderte Satzungen sind mit Datum der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.